Die Kesselprüfstelle hat die Prüfungen und Kontrollen gemäß §§ 8 bis 11 sowie deren Ergebnisse gemäß den Bestimmungen der §§ 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle ist in die Beurteilung aufzunehmen, die zugehörigen Prüf- bzw. Überwachungsberichte sind der Dokumentation anzuschließen. Die Eintragungen und der Anschluss der Dokumentation im Prüfbuch haben gemäß § 57 zu erfolgen.
Rückverweise
DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung
Anl. 3
…Teil 2. Hauptstück vorzunehmen. Für Druckbehälter, die eine hohe Güte gemäß §§ 2 Z 10 und 24 aufweisen sind diese in Zeitabständen von 12 Jahren, für Druckbehälter, die keine hohe Güte gemäß §§ 2 Z 10 und 24 aufweisen in Zeitabständen von 6 Jahren durchzuführen. Druckbehälter…