Die Kesselprüfstelle hat die Prüfungen und Kontrollen gemäß §§ 8 bis 11 sowie deren Ergebnisse gemäß den Bestimmungen der §§ 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle ist in die Beurteilung aufzunehmen, die zugehörigen Prüf- bzw. Überwachungsberichte sind der Dokumentation anzuschließen. Die Eintragungen und der Anschluss der Dokumentation im Prüfbuch haben gemäß § 57 zu erfolgen.
DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung
Anl. 3
…1.1 lit. d hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die betrieblichen Aufzeichnungen der Kontrollen gemäß Z 1.1 lit. b und c zu kontrollieren. 1.2 gefüllt mit trockener Luft: Für mit getrockneter Luft gefüllte Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel, deren Füllungsdruck bei 20 °C 16 bar nicht überschreitet, gilt unter…
Rückverweise