(1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die von einer der Sonderbestimmungen gemäß Abs. 2 erfasst sind, sind der zutreffenden Sonderbestimmung zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen sowie der Prüffristen, unbeschadet des § 30 Abs. 2, nach dieser Sonderbestimmung durchzuführen.
(2) Die folgenden Arten von Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen sind von einer Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 erfasst:
1. Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel von Hochspannungsanlagen, gefüllt mit SF 6 -Gas oder mit trockener Luft (Anlage 3 Z 1),
2. Druckbehälter und Rohrleitungen in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen (Anlage 3 Z 2),
3. Druckbehälter für Flüssiggas (Anlage 3 Z 3),
4. Druckbehälter aus austenitischen Stählen (Anlage 3 Z 4),
5. Vakuumisolierte Druckbehälter (Anlage 3 Z 5),
6. Druckbehälter und Rohrleitungen in Luftverflüssigungs- und Luftzerlegungsanlagen (kalter Teil) (Anlage 3 Z 6),
7. Druckbehälter und Rohrleitungen in Fernwärmeanlagen (Anlage 3 Z 7),
8. Druckbehälter und Rohrleitungen in Acetylenanlagen (Anlage 3 Z 8),
9. Druckbehälter für Filter, Abscheider, Kombinationen von Filter und Abscheider, Vorwärmer und Schalldämpfer in Erdgasleitungen (Anlage 3 Z 9),
10. Ortsbewegliche Dampfkessel (Anlage 3 Z 10),
11. Löschmittelbehälter für Pulverlöscher (Anlage 3 Z 11).
(3) Ergeben die Überwachungsmaßnahmen den Verdacht, dass andere als die in der Sonderbestimmung berücksichtigten Schädigungsmechanismen wirksam sind, so sind zusätzliche Untersuchungen und Überprüfungen durchzuführen und die bestehende Zuteilung ist zu überprüfen.
Rückverweise
DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung
§ 21 Überwachung bei Zuteilung zu Sonderbestimmungen
…1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die von einer der Sonderbestimmungen gemäß Abs. 2 erfasst sind, sind der zutreffenden Sonderbestimmung zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang…
§ 3 Allgemeines
…5 zu treffen. (2) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential sind grundsätzlich Prüfungen zur: 1. ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 Kesselgesetz und 2. wiederkehrenden Inbetriebnahme (Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 Kesselgesetz, und 3. regelmäßigen Beurteilung während des Betriebes…
§ 7 Grundsätze
…zu bescheinigen. Derartige Bescheinigungsverfahren ersetzen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2 DGVO. (6) Zutreffendenfalls müssen die Bescheinigungen nach Abs. 4 oder 5 vor Abschluss der ersten Betriebsprüfung vorliegen. (7) An Rohrleitungen für Dampf und überhitzte Flüssigkeiten, die an Dampfkessel direkt angeschlossen sind, ist die erste Betriebsprüfung gemeinsam mit der des zugehörigen Dampfkessels vorzunehmen…
§ 13 Grundsätze
…Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 ist entsprechend § 7 Abs. 4 oder 5 vorzugehen, wobei gegebenenfalls die Aufgaben der Kesselprüfstelle von der Werksprüfstelle durchzuführen sind. (5) Die Betriebsprüfung ist vor Wiederaufnahme des Betriebes nach Beendigung der Außerbetriebnahme oder nach der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort vorzunehmen. Dazu ist eine Beauftragung vom Betreiber vorzunehmen. (6) Die…