(1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen werden nach der Höhe ihres sich aus den Betriebsbedingungen ergebenden Gefahrenpotentials unterschieden in solche mit:
1. hohem Gefahrenpotential und
2. niedrigem Gefahrenpotential.
Die Festlegung hat der Betreiber nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 zu treffen.
(2) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential sind grundsätzlich Prüfungen zur:
1. ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 Kesselgesetz und
2. wiederkehrenden Inbetriebnahme (Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 Kesselgesetz, und
3. regelmäßigen Beurteilung während des Betriebes (Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen,
zu unterziehen. Ausnahmen hievon sind in den Abs. 3, 4 und 6, in § 43 Abs. 5,
Anlage 3
Z 10.1.5.5 sowie für bestimmte Kontrollen in Anlage 3 Z 1, 2, 5 bis 7 und 9 festgelegt.
(3) Abweichend zu Abs. 2 sind Bewertungen von kathodischen Korrosionsschutzanlagen gemäß § 69 Abs. 12 von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen.
(4) Abweichend zu Abs. 2 sind Prüfungen zur Inbetriebnahme und Überwachungen an bestehenden kathodischen Korrosionsschutzanlagen entweder von dazu befähigten Kesselprüfstellen gemäß §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 4 bzw. 34 Abs. 2 oder dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen.
(5) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential sind Kontrollen zur Inbetriebnahme und Kontrollen während des Betriebes in der Verantwortung des Betreibers durchzuführen.
(6) Abweichend zu Abs. 2 und 5 können auf Wunsch des Betreibers Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential jenen mit hohem Gefahrenpotential gleichgestellt werden. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 1.
Rückverweise
DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung
§ 3 Allgemeines
…2, 5 bis 7 und 9 festgelegt. (3) Abweichend zu Abs. 2 sind Bewertungen von kathodischen Korrosionsschutzanlagen gemäß § 69 Abs. 12 von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen. (4) Abweichend zu Abs. 2 sind Prüfungen zur Inbetriebnahme und Überwachungen an bestehenden kathodischen Korrosionsschutzanlagen entweder von dazu befähigten Kesselprüfstellen gemäß §§ …
Anl. 3
…oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 periodische Kontrollen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 vorzunehmen. d) Abweichend von § 3 Abs. 2 sind an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 periodische Kontrollen…
§ 4 Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential
…mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit einem höchst zulässigen Füllungs- und Betriebsdruck von 20 MPa bei 15 °C Gastemperatur, einem maximalen Volumenstrom von 15 Nm 3 /h und einem maximalen Eingangsdruck von 0,5 MPa, die als Druckgeräte in Verkehr gebracht wurden, sind wie Druckbehälter mit hohem Gefahrenpotential einzustufen. Für diese…
§ 55 Allgemeines
…Prüfungen vorgesehene Prüfstellen, 5. Verwaltern des Prüfbuches gemäß § 49 Abs. 4 (nur Anschließen von Dokumenten), 6. Betreiber nach den Bestimmungen der Anlage 3 (nur Anschließen von Dokumenten) vorgenommen werden. (6) Eintragungen im Prüfbuch in den Abschnitten für die Identifikation und für das Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß §…