(1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen werden nach der Höhe ihres sich aus den Betriebsbedingungen ergebenden Gefahrenpotentials unterschieden in solche mit:
1. hohem Gefahrenpotential und
2. niedrigem Gefahrenpotential.
Die Festlegung hat der Betreiber nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 zu treffen.
(2) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential sind grundsätzlich Prüfungen zur:
1. ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 Kesselgesetz und
2. wiederkehrenden Inbetriebnahme (Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 Kesselgesetz, und
3. regelmäßigen Beurteilung während des Betriebes (Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen,
zu unterziehen. Ausnahmen hievon sind in den Abs. 3, 4 und 6, in § 43 Abs. 5,
Anlage 3
Z 10.1.5.5 sowie für bestimmte Kontrollen in Anlage 3 Z 1, 2, 5 bis 7 und 9 festgelegt.
(3) Abweichend zu Abs. 2 sind Bewertungen von kathodischen Korrosionsschutzanlagen gemäß § 69 Abs. 12 von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen.
(4) Abweichend zu Abs. 2 sind Prüfungen zur Inbetriebnahme und Überwachungen an bestehenden kathodischen Korrosionsschutzanlagen entweder von dazu befähigten Kesselprüfstellen gemäß §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 4 bzw. 34 Abs. 2 oder dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen.
(5) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential sind Kontrollen zur Inbetriebnahme und Kontrollen während des Betriebes in der Verantwortung des Betreibers durchzuführen.
(6) Abweichend zu Abs. 2 und 5 können auf Wunsch des Betreibers Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential jenen mit hohem Gefahrenpotential gleichgestellt werden. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 1.
DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung
§ 3 Allgemeines
…durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 Kesselgesetz und 2. wiederkehrenden Inbetriebnahme (Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 Kesselgesetz, und 3. regelmäßigen Beurteilung während des Betriebes (Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen, zu unterziehen. Ausnahmen hievon sind in den Abs…
Anl. 3
…Betreiber auf mechanische und thermische Beschädigungen zu kontrollieren. 2. Alle zwei Jahre ist eine äußere Untersuchung gemäß § 40 durch die Kessel- bzw. Werksprüfstelle vorzunehmen. 3. Alle sechs Jahre ist gemäß § 40 eine Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen einschließlich der Überprüfung des Ansprechdruckes durch die Kessel- bzw. Werksprüfstelle vorzunehmen oder das…
§ 4 Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential
…1) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential gemäß Abs. 2 sowie jene gemäß § 3 Abs. 6 sind die jeweils zutreffenden Bestimmungen über die erste Betriebsprüfung, Betriebsprüfung, Art der Überwachung, Revisionsfristen und Überwachungsmaßnahmen (Maßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen…
§ 55 Allgemeines
…für alle in dieser Verordnung geregelten Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 sowie jene nach § 3 Abs. 6 zu verwenden. (3) Für zusammengehörige Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen, die in einer gemeinsamen Anlage oder einem gemeinsamen Drucknetz integriert sind, kann ein…
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