(1) Die Überprüfung der Ausrüstung hat hinsichtlich einer Beeinträchtigung der für den sicheren Betrieb des Dampfkessels oder Druckbehälters erforderlichen Funktion durch die Außerbetriebnahme oder Aufstellungsänderung zu erfolgen.
(2) Bei einer Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort ist eine Überprüfung der Integration von Dampfkesseln und Druckbehältern in eine Anlage hinsichtlich der sicherheitstechnischen Beurteilung
1. der wechselweisen Auswirkungen vom Dampfkessel, Druckbehälter und der Anlage sowie der zu ihrer Berücksichtigung getroffenen Maßnahmen,
2. deren Absicherung
3. des Einbaus und
4. der Verbindungen
durchzuführen.
(3) Für die Überprüfung der Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 8 bei Berücksichtigung einer möglichen Änderung (zB neues Ventil, neue Ausblaserichtung) gegenüber der letzten vorgenommenen Prüfung anzuwenden.
(4) Die Integration von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen in einer Anlage gemäß Abs. 2 hat durch eine Bewertung der jeweiligen Betriebsparameter, insbesondere bezüglich Druck, Temperatur und Inhaltsstoff zu erfolgen. Gegebenenfalls hat hiezu die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Erstprüfstelle beizuziehen.
Rückverweise
DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung
§ 15 Funktion der Ausrüstung und Integration
…Dampfkessels oder Druckbehälters erforderlichen Funktion durch die Außerbetriebnahme oder Aufstellungsänderung zu erfolgen. (2) Bei einer Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort ist eine Überprüfung der Integration von Dampfkesseln und Druckbehältern in eine Anlage hinsichtlich der sicherheitstechnischen Beurteilung 1. der wechselweisen Auswirkungen vom Dampfkessel, Druckbehälter und der Anlage sowie der zu ihrer Berücksichtigung…
§ 42 Druckprüfungen
…die Druckprüfung als Flüssigkeitsdruckprüfung durchgeführt, ist in der Regel die Wasserdruckprüfung anzuwenden. Für Druckbehälter, deren Bauart, Betriebsweise bzw. Beschickung dies nicht zulässt, sind unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4 Kesselgesetz, anstelle von Wasser andere nicht als gefährliche Stoffe oder Zubereitungen eingestufte Flüssigkeiten gemäß Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. …
§ 5 Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential
… 2 bis 8. (2) An Geräten gemäß Abs. 1 ist die Durchführung der ersten Betriebsprüfung im Sinne des § 13 Kesselgesetz und von wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen im Sinne des § 15 Kesselgesetz nicht erforderlich. Der Betreiber hat keine Informationspflicht gegenüber Kesselprüfstellen. (3) Vor der ersten Inbetriebnahme dieser Geräte hat der Betreiber oder dessen bevollmächtigte sachkundige Person…
§ 47 Druckprüfungen
…Sicherheitseinrichtung (zB Sicherheitsventil) multipliziert mit jenem Faktor, der bei der ersten Druckprüfung den Prüfdruck, bezogen auf den festgelegten höchsten Betriebsdruck, bestimmte. Dieser Faktor kann mit 1,5 begrenzt werden. (4) Armaturen sind grundsätzlich in die Druckprüfung einzubeziehen. Ausgenommen davon sind: 1. direkt wirkende Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsventile, Berstscheiben, Knickstäbe, usw. und 2. druckhaltende…