(1) Die Überprüfung des äußeren Zustandes dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des Dampfkessels oder Druckbehälters bezüglich der Auswirkungen durch die:
1. mehr als einjährige Außerbetriebnahme, insbesondere hinsichtlich
a) Korrosion,
b) Beschädigungen und
c) Zustand der Isolierung bzw. Beschichtung.
2. Aufstellung an einem neuen Standort, insbesondere hinsichtlich
a) Beschädigungen durch Demontage und Montage und
b) Beschädigungen durch den Transport.
(2) Für die Überprüfung des äußeren Zustandes sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
Rückverweise
DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung
§ 19 Dokumentation
…Die zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat Prüfungen und Kontrollen gemäß §§ 14 bis 17, gegebenenfalls jene der Druck- oder Dichtheitsprüfung gemäß § 18 sowie deren Ergebnisse gemäß §§ 50 bis 54 zu dokumentieren. Die…
§ 18 Druck- und Dichtheitsprüfung
…42 durchzuführen. (3) Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die die Drucksicherheit nicht wesentlich beeinflussen, oder wurden vor der Wiederinbetriebnahme lediglich lösbare Verbindungen neu abgedichtet, ist eine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 bis 8, anzuwenden auch auf Dampfkessel, vorzunehmen. (4) Wurde an Druckbehältern, die für…