(1) Nach Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ist die Überprüfung der Art der Aufstellung nach den Bestimmungen des § 11 durchzuführen.
(2) Liegen die gleichen Aufstellungsverhältnisse vor wie am bisherigen Aufstellungsort, ist dies beim Umfang der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
Rückverweise
DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung
§ 16 Art der Aufstellung
… 1 Z 2 ist die Überprüfung der Art der Aufstellung nach den Bestimmungen des § 11 durchzuführen. (2) Liegen die gleichen Aufstellungsverhältnisse vor wie am bisherigen Aufstellungsort, ist dies beim Umfang der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.…
§ 7 Grundsätze
…zu bescheinigen. Derartige Bescheinigungsverfahren ersetzen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2 DGVO. (6) Zutreffendenfalls müssen die Bescheinigungen nach Abs. 4 oder 5 vor Abschluss der ersten Betriebsprüfung vorliegen. (7) An Rohrleitungen für Dampf und überhitzte Flüssigkeiten, die an Dampfkessel direkt angeschlossen sind, ist die erste Betriebsprüfung gemeinsam mit der des zugehörigen Dampfkessels vorzunehmen…
§ 34 Grundsätze
…Kessel- bzw. Werksprüfer einzusetzen, die entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden. (3) Vor jeder im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen durchzuführenden Überwachungsmaßnahme ist vom Kesselprüfer bzw. Werksprüfer eine Kontrolle des bestimmungsgemäßen Betriebes und der Instandhaltung des Dampfkessels…