§ 5 Vollziehung
In Kraft bis 31. Dezember 2028
Up-to-date
COVID-19-FondsG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.hinsichtlich des § 3 Abs. 5 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
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