(1) Die Vertreter einer Zweigniederlassung (§ 2 Z 2) eines Unternehmens, das entweder
1. ein verbundenes Unternehmen einer Unternehmensgruppe ist, deren oberstes Mutterunternehmen
a. nicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und
b. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Beziehung auf die Umsatzerlöse erfüllt und
c. keine Tochtergesellschaft im Sinn des § 5 hat, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt; oder
2. ein unverbundenes Unternehmen ist, das die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Beziehung auf die Umsatzerlöse erfüllt;
müssen den Ertragsteuerinformationsbericht ihres obersten Mutterunternehmens (Z 1) oder des unverbundenen Unternehmens (Z 2) innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag gemäß § 11 einreichen.
(2) Stehen einer solchen Zweigniederlassung die Informationen nach Abs. 1 Z 1 und 2 und der Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung, müssen die Vertreter das oberste Mutterunternehmen (Abs. 1 Z 1) oder das unverbundene Unternehmen (Abs. 1 Z 2) auffordern, ihnen diese Informationen zu liefern. Wenn das aufgeforderte Unternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, müssen die Vertreter der Zweigniederlassung einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügen, aufstellen und gemeinsam mit einer Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, gemäß § 11 einreichen.
(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 betreffen nur Zweigniederlassungen, deren Umsatzerlöse 10 Millionen Euro in den letzten zwei Geschäftsjahren überschritten haben. Die Berichtspflicht endet erst, wenn in der Folge der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird.
(4) Unterliegen die Vertreter einer Zweigniederlassung den Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2, haben sie das bei Einreichung der Unterlagen nach § 280a UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben; liegt eine Befreiung nach Abs. 3 vor, ist dies ebenso bekannt zu geben.
Rückverweise
CBCR-VG · CBCR-Veröffentlichungsgesetz
§ 6 Berichtspflichten für Zweigniederlassungen
(1) Die Vertreter einer Zweigniederlassung (§ 2 Z 2) eines Unternehmens, das entweder 1. ein verbundenes Unternehmen einer Unternehmensgruppe ist, deren oberstes Mutterunternehmen a. nicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirt…
§ 7 Befreiung für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen
…1) Die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung sind von den Verpflichtungen nach § 5 und § 6 befreit, wenn das oberste Mutterunternehmen oder im Fall des § 6 Abs. 1 Z 2 das unverbundene Unternehmen einen den §§…
§ 8 Berichtspflicht wegen Umgehung
…Die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung, die nicht den Pflichten nach § 5 oder § 6 unterliegen, sind dennoch verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen, wenn die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung keinem anderen Zweck dient als dem, die in Kapitel…
§ 11 Einreichung und Abfrage
…Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung haben den Ertragsteuerinformationsbericht und gegebenenfalls die Erklärung nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz bzw. § 6 Abs. 2 zweiter Satz bis spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag beim Firmenbuchgericht am Sitz der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung elektronisch in einem…