BWG
Gliederung
XVIII. Strukturbestimmungen Einbringung in Aktiengesellschaften
§ 93a Anforderungen an nicht anerkannte Systeme im Rahmen der Einlagensicherung
Vertragliche Einlagensicherungssysteme, einschließlich der Systeme, die einen zusätzlichen Schutz bieten, der über die in § 13 ESAEG festgelegte Deckungssumme hinausgeht, die nicht als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, sowie institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, haben über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmechanismen zu verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können. Die §§ 38 Abs. 2 und 39 Abs. 4 ESAEG sind anzuwenden.
§ 93a BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 93a Anforderungen an nicht anerkannte Systeme im Rahmen der Einlagensicherung
…§ 93a. Vertragliche Einlagensicherungssysteme , einschließlich der Systeme, die einen zusätzlichen Schutz bieten, der über die in § 13 ESAEG festgelegte Deckungssumme hinausgeht, die nicht als Einlagensicherungssystem…
Art. 1 Artikel 1
…30, 39, 39a, 42, 44, 60, 61, 62, 63, 63a, 64, 65, 69, 69a, 69b, 70, 73, 74, 75, 77, 77a, 78, 79, 81, 83, 93a, 98, 99, 103, 103e, 105 , Anlagen 1 und 2, BGBl. Nr. 532/1993) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des…
§ 38
…der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1, § 93 und § 93a ; 3. im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär; 4. wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist, gegenüber dem Vormundschafts- oder…
Art. 1 Artikel 1
…Nr. 117/2015, zu den §§ 2, 3, 4, 8, 9, 15, 28b, 35, 37a, 57, 61, 63, 69, 70, 73a, 93, 93a, 97, 98, 99, 101a, 103t , Anlagen 4 und 7, BGBl. Nr. 532/1993) Mit diesem Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie 2014/49/EU über…
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