(1) Verbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.
(2) Der Verbrauchergirokontovertrag hat zusätzlich zu den Informationen gemäß ZaDiG 2018 zumindest den Jahreszinssatz für Guthaben, sofern diese Information nicht bereits im Rahmen der gemäß § 48 ZaDiG 2018 erteilten Informationen gegeben wird, zu enthalten.
(3) Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben.
Rückverweise
BWG · Bankwesengesetz
§ 13 Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich
…1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 einzuhalten; 2. Tätigkeiten nach § 1…
§ 17
…Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, §§ 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 oder der übrigen in § 69…
§ 11 Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich
…1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 einzuhalten; 2. Tätigkeiten nach § 1…