(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer zu halten. Der Kapitalerhaltungspuffer hat 2,5 vH jenes Gesamtrisikobetrags zu betragen, der gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene oder konsolidierter Ebene berechnet wird.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 9, BGBl. I Nr. 237/2022)
(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die keinen Kapitalerhaltungspuffer in ausreichender Höhe halten, unterliegen den Ausschüttungsbeschränkungen gemäß § 24.
BWG · Bankwesengesetz
§ 22 Kapitalerhaltungspuffer
…V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente 1. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung Kapitalerhaltungspuffer § 22. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b…
§ 103f
…gemäß § 1 Abs. 1 Z 7a umfasst, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 von den §§ 22 bis 26 ausgenommen. Darüber hinaus finden auf diese Kreditinstitute bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die §§ 27 und 75 keine…
SpG · Sparkassengesetz
§ 45
…ersetzt; im § 22 Abs. 2 werden die Verweise auf „§ 12 Abs. 2 KWG“ durch „§ 22 Abs. 1 BWG“ und die Ausdrücke „das Haftkapital“ durch „die Eigenmittel“ ersetzt.…
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