Im § 1 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 werden die Verweise auf „§ 12 Abs. 6 KWG“ und „§ 12 Abs. 7 KWG“ durch „§ 23 Abs. 4 und 5 BWG“ und „§ 23 Abs. 7 BWG“ ersetzt;
im § 9 Abs. 2 Z 5 und § 17 Abs. 2 Z 7 und 8 wird jeweils der Ausdruck „Geschäftsbericht“ durch „Lagebericht“ oder „Geschäftsberichts“ durch „Lageberichts“ ersetzt;
im § 13 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Kreditwesengesetz“ durch „Bankwesengesetz“ ersetzt;
im § 13 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 4 und 8 wird jeweils der Ausdruck „Handelsregister“ durch „Firmenbuch“ ersetzt;
im § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 3 und 5, § 18 Abs. 4 und § 39 Abs. 3 werden die Worte „des gesamten Unternehmens“ oder „gesamtes Unternehmen“ durch die Worte „des Unternehmens“ oder „Unternehmens“ ersetzt;
in § 2 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 8a KWG)“, in § 17 Abs. 3 und 5, § 18 Abs. 4 und § 79 Abs. 3 (Anm.: richtig: § 39 Abs. 3) wird der Verweis auf „§ 8a“ durch „§ 92 BWG“ ersetzt; im § 22 Abs. 2 werden die Verweise auf „§ 12 Abs. 2 KWG“ durch „§ 22 Abs. 1 BWG“ und die Ausdrücke „das Haftkapital“ durch „die Eigenmittel“ ersetzt.
Rückverweise
SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 45 Eingriffe in die persönliche Freiheit
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, 1. Menschen, die zurechnungsunfähig sind (§ 11 StGB), oder 2. Unmündige zum Zwecke der sofortigen Feststellung des Sachverhaltes festzunehmen, wenn sie einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig sind und auf fri…
§ 47 Durchführung einer Anhaltung
…1) Jeder nach § 45 Festgenommene hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des § 45 Abs…