BWG
Gliederung
IV. Eigentümerbestimmungen, prudenziell relevante Transaktionen und sonstige Bewilligungen
2. Unterabschnitt: Prudenziell relevante Transaktionen Anzeige des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung
§ 20m Beurteilung von Verschmelzungen und Spaltungen
(1) Soweit die FMA jene zuständige Behörde ist, an die die Anzeige gemäß § 20l oder Art. 27i Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zu erfolgen hat, so hat sie umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige gemäß § 20l oder Art. 27i Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Abs. 3 oder Art. 27i Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Unterlagen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem Kreditinstitut oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG keine Anwendung.
(2) Die FMA hat den geplanten Vorgang schriftlich zu untersagen, wenn sie nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß § 20n Abs. 1 zu dem Schluss kommt, dass diese betreffend § 20n Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht erfüllt, oder, betreffend § 20n Abs. 1 Z 5, erfüllt sind oder die von dem Kreditinstitut oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgelegten Informationen trotz einer Anforderung gemäß Abs. 3 unvollständig sind; liegt kein Untersagungsgrund gemäß dem ersten Satz vor, so hat die FMA den geplanten Vorgang schriftlich zu bewilligen. Die FMA hat ihre Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss ihrer Beurteilung mittels begründeten Bescheids an das Kreditinstitut oder die gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft zu versenden. Wird der geplante Vorgang nicht untersagt, so kann die FMA in ihrem Bescheid einen Termin vorschreiben, bis zu dem der geplante Vorgang abgeschlossen sein muss.
(3) Die FMA kann erforderlichenfalls schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben.
(4) Handelt es sich beim geplanten Vorgang um einen Vorgang an dem nur Kreditinstitute oder gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften derselben Kreditinstitutsgruppe oder desselben Kreditinstitute-Verbundes beteiligt sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegen, so hat die FMA die Entscheidung gemäß Abs. 2 innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß § 20n Abs. 4 oder Art. 27j Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU beizubringenden Informationen zu treffen. Diesfalls kann die FMA erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums schriftlich weitere Informationen gemäß Abs. 3 anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des Kreditinstituts oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist. Die FMA kann von der Durchführung einer Beurteilung des geplanten Vorgangs gemäß absehen, wenn es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Verschmelzung handelt, an der nur Kreditinstitute oder gemäß konzessionierte oder gemäß zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften derselben Kreditinstitutsgruppe oder desselben Kreditinstitute-Verbundes beteiligt sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegen.
(5) Die FMA kann die in Abs. 4 genannte Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn
1. eines der durch den geplanten Vorgang betroffenen Unternehmen außerhalb des EWR ansässig ist oder dem Regulierungsrahmen eines Drittlands unterliegt oder
2.die Durchführung der Beurteilung gemäß § 20n einen Informationsaustausch mit der FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FMGwG oder gegebenfalls anderen Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des Kreditinstituts oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verantwortlich sind, erfordert.
(6) Das Kreditinstitut oder die gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft hat die Entscheidung gemäß Abs. 2 dem zuständigen Gericht zu übermitteln, das nach jeweiligem nationalen Recht für die Prüfung des geplanten Vorgangs zuständig ist. Bewilligungen der FMA gemäß Abs. 2 oder befürwortende Stellungnahmen sonstiger zuständiger Behörden gemäß Art. 27i der Richtlinie 2013/36/EU dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide oder Stellungnahmen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.
(7) Die FMA hat von der Durchführung einer Beurteilung des geplanten Vorgangs gemäß § 20n Abs. 1 abzusehen, wenn für den geplanten Vorgang eine Konzession gemäß § 4 oder § 7b erforderlich ist.
(8) Bevor die FMA oder die sonstige gemäß § 20l zuständige Behörde eine bewilligende oder befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, hat der Abschluss des geplanten Vorgangs zu unterbleiben. Handelt es sich beim geplanten Vorgang um einen Vorgang gemäß Abs. 4 erster Satz, so ist von einer bewilligenden oder befürwortenden Stellungnahme auszugehen, wenn die FMA oder die sonstige gemäß § 20l zuständige Behörde innerhalb des Beurteilungszeitraums gemäß Abs. 4 erster Satz keine Untersagung vornimmt; diesfalls hat die FMA, soweit sie für die Vornahme der Beurteilung gemäß § 20n Abs. 1 zuständig ist, auf Antrag der anzeigenden Partei einen bewilligenden Bescheid auszustellen.
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§ 20m Beurteilung von Verschmelzungen und Spaltungen
…§ 20m. (1) Soweit die FMA jene zuständige Behörde ist, an die die Anzeige gemäß § 20l oder Art. 27i Abs. 1 der Richtlinie…
§ 20n Beurteilungskriterien bei Verschmelzungen und Spaltungen
…FMA eingeht, von der FMA bei der Beurteilung des geplanten Vorgangs gebührend berücksichtigt und kann einen angemessenen Grund für eine ablehnende Stellungnahme gemäß § 20m Abs. 2 darstellen. (3) Die FMA darf bei der Beurteilung des geplanten Vorgangs nicht auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen. (4) Solange und…
§ 20p Maßnahmen bei Unterlassung der Anzeige von Verschmelzungen und Spaltungen oder bei deren Durchführung ohne Genehmigung
…1 der Richtlinie 2013/36/EU nicht nachgekommen sind oder diese den geplanten Vorgang ohne vorher erfolgte Genehmigung durch die FMA gemäß § 20m Abs. 2 abgeschlossen haben.…
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