BWG
Gliederung
IV. Eigentümerbestimmungen, prudenziell relevante Transaktionen und sonstige Bewilligungen
2. Unterabschnitt: Prudenziell relevante Transaktionen Anzeige des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung
§ 20i Anzeige wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
(1) Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA jede wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die sie entweder durch Veräußerung oder eine andere Art von Rechtsgeschäft vornehmen, im Voraus schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat den Eingang der Anzeige umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Erhalt schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 gilt auch dann, wenn es sich um eine wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten innerhalb derselben Kreditinstitutsgruppe handelt. In einem solchen Fall sind alle an der Übertragung beteiligten Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe anzeigepflichtig, soweit bei ihnen die Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 erfüllt sind.
(3) Für die Zwecke des Abs. 1 und 2 gilt eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten für ein Unternehmen als wesentlich, wenn sie mindestens 10 vH seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten umfasst. Findet eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten jedoch zwischen Unternehmen derselben Gruppe statt, so gilt die Übertragung für ein Unternehmen als wesentlich, wenn sie mindestens 15 vH seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten umfasst. Bei gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gelten die in diesem Absatz genannten Prozentsätze auf Basis der konsolidierten Lage der Kreditinstitutsgruppe.
(4) Bei der Berechnung der in Abs. 3 genannten Prozentsätze ist Folgendes nicht zu berücksichtigen:
1. Übertragungen notleidender Vermögenswerte;
2.Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Aufnahme in einen Deckungsstock gemäß § 3 Z 3 des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021, oder in einen Deckungspool gemäß Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 bestimmt sind;
3. Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Verbriefung bestimmt sind;
4.Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der im 4. Teil des BaSAG oder der in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, Abwicklungsbefugnisse und Abwicklungsmechanismen.
§ 20i BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 20i Anzeige wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
…§ 20i. (1) Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA jede wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die sie entweder…
§ 20j Maßnahmen bei Unterlassung der Anzeige wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
…Maßnahmen gegen Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu ergreifen, wenn diese ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß § 20i nicht nachgekommen sind.…
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