BWG
Gliederung
IV. Eigentümerbestimmungen, prudenziell relevante Transaktionen und sonstige Bewilligungen
2. Unterabschnitt: Prudenziell relevante Transaktionen Anzeige des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung
§ 20e Beurteilungskriterien beim Erwerb einer wesentlichen Beteiligung
(1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 20c Abs. 1 und der gegebenenfalls gemäß § 20d Abs. 3 erhaltenen Unterlagen hat die FMA die Aussichten auf eine solide und umsichtige Führung durch den interessierten Erwerber und insbesondere die Risiken, denen der interessierte Erwerber nach dem beabsichtigten Erwerb ausgesetzt ist oder sein könnte, anhand folgender Kriterien zu prüfen:
1.Der Fähigkeit des interessierten Erwerbers, auch nach Erwerb der wesentlichen Beteiligung den Aufsichtsanforderungen gemäß diesem Bundesgesetz, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union dauerhaft nachzukommen;
2.dem allfällige Vorliegen eines hinreichenden Verdachts, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäscherei gemäß § 165 StGB oder Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der beabsichtigte Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
(2) Für den Zweck der Beurteilung des in Abs. 1 Z 2 festgelegten Kriteriums hat die FMA im Rahmen ihrer Überprüfungen die FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FMGwG zu konsultieren. Für die Zwecke des § 20d Abs. 2 und im Hinblick auf das in Abs. 1 Z 2 festgelegte Kriterium hat die FMA eine negative Stellungnahme der FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FM GwG, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Antrag bei der FMA eingeht, bei der Bewertung des beabsichtigten Erwerbs gebührend zu berücksichtigen und kann eine solche negative Stellungnahme einen angemessenen Untersagungsgrund darstellen.
(3) Die FMA darf bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs weder Vorbedingungen an die Höhe des beabsichtigten Erwerbs stellen noch darf sie bei der Beurteilung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen. Werden der FMA zwei oder mehr Vorhaben zum Erwerb von wesentlichen Beteiligungen an ein und demselben Unternehmen angezeigt, so hat sie alle interessierten Erwerber auf eine nichtdiskriminierende Art und Weise zu behandeln.
(4) Solange und insoweit die Europäische Kommission keine technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 27b Abs. 7 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU erlassen hat, kann die FMA in Entsprechung von Art. 27b Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU mittels Verordnung unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festlegen, die ihr im Hinblick auf die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung zu berücksichtigen.
§ 20e BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 20e Beurteilungskriterien beim Erwerb einer wesentlichen Beteiligung
…§ 20e. (1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 20c Abs. 1 und der gegebenenfalls gemäß § 20d Abs. 3 erhaltenen Unterlagen…
§ 20c
…Beteiligung im Voraus schriftlich ihrer konsolidierenden Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der schriftlichen Anzeige sind der Umfang des beabsichtigten Erwerbs und die relevanten Informationen gemäß § 20e Abs. 4 anzugeben. (2) Für die Zwecke des Abs. 1 gilt eine Beteiligung als wesentlich, wenn sie 15 vH oder mehr der…
§ 20d Beurteilung des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung
…2) Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß § 20e Abs. 4 beizubringenden Informationen den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß § 20e berechtigte Gründe dafür gibt…
§ 20f Behördenzusammenarbeit bei der Beurteilung einer wesentlichen Beteiligung
…§ 20f. (1) Bei der Beurteilung gemäß § 20e hat die FMA die maßgeblichen im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden zu konsultieren, falls der beabsichtigte Erwerb eines der…
Rückverweise