BWG
Gliederung
IV. Eigentümerbestimmungen, prudenziell relevante Transaktionen und sonstige Bewilligungen
2. Unterabschnitt: Prudenziell relevante Transaktionen Anzeige des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung
§ 20d Beurteilung des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung
(1) Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige gemäß § 20c Abs. 1 sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Abs. 3 genannten Unterlagen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem interessierten Erwerber unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG keine Anwendung.
(2) Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß § 20e Abs. 4 beizubringenden Informationen den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß § 20e berechtigte Gründe dafür gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Der Untersagungsbescheid ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung der FMA über die Untersagung zu versenden. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem der in § 20c Abs. 1 genannte beabsichtigte Erwerb abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen.
(3) Die FMA kann erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums gemäß Abs. 2 schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist.
(4) Die FMA kann die in Abs. 3 genannte Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf höchstens 30 Arbeitstage erstrecken, wenn
1. das zu erwerbende Unternehmen außerhalb des EWR ansässig ist oder dem Regulierungsrahmen eines Drittlands unterliegt oder
2.die Durchführung der Beurteilung gemäß § 20e einen Informationsaustausch mit der FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FM GwG erfordert.
(5) Betrifft der beabsichtigte Erwerb eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß § 20, so unterliegt der interessierte Erwerber auch der Anzeigepflicht und Beurteilung gemäß den §§ 20 bis 20b. In diesem Fall endet die Frist, innerhalb derer die FMA sowohl die in § 20e als auch die in § 20a Abs. 2 genannte Beurteilung vornehmen muss, erst mit Ablauf des späteren der beiden einschlägigen Beurteilungszeiträume.
(6) In Fällen, in denen der beabsichtigte Erwerb einer wesentlichen Beteiligung zwischen Unternehmen derselben Gruppe gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder zwischen Unternehmen, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehören, erfolgt, kann die FMA von einer Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs gemäß § 20e absehen.
(7) Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zeitgleich mit der Beurteilung gemäß § 20e, so hat sich die FMA gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, abzustimmen. In diesem Fall wird der Beurteilungszeitraum gemäß diesem Paragraphen ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU abgeschlossen ist.
§ 20d BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 20d Beurteilung des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung
…§ 20d. (1) Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige gemäß § 20c Abs…
§ 20e Beurteilungskriterien beim Erwerb einer wesentlichen Beteiligung
…§ 20e. (1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 20c Abs. 1 und der gegebenenfalls gemäß § 20d Abs. 3 erhaltenen Unterlagen hat die FMA die Aussichten auf eine solide und umsichtige Führung durch den interessierten Erwerber und insbesondere die Risiken, denen…
§ 20h Maßnahmen bei Unterlassung der Anzeige des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung
…er seinen Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß § 20c nicht nachgekommen ist oder wenn er eine wesentliche Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß § 20d Abs. 2 erworben hat. Wenn der interessierte Erwerber eine wesentliche Beteiligung entgegen einer Untersagung der FMA gemäß § 20d Abs. 2 erworben…
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