BWG
Gliederung
IV. Eigentümerbestimmungen, prudenziell relevante Transaktionen und sonstige Bewilligungen
2. Unterabschnitt: Prudenziell relevante Transaktionen Anzeige des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung
§ 20h Maßnahmen bei Unterlassung der Anzeige des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung
Die FMA hat geeignete Maßnahmen gegen den interessierten Erwerber zu ergreifen, wenn er seinen Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß § 20c nicht nachgekommen ist oder wenn er eine wesentliche Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß § 20d Abs. 2 erworben hat. Wenn der interessierte Erwerber eine wesentliche Beteiligung entgegen einer Untersagung der FMA gemäß § 20d Abs. 2 erworben hat, ruhen seine Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
Rückverweise