(1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 20 Abs. 1 hat die FMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Kreditinstitut die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:
1. Die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9;
2. die Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und Erfahrung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 jeder Person, die die Geschäfte des Kreditinstitutes infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird;
3. die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird;
4. ob das Kreditinstitut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 2009/110/EG, 2002/87/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu genügen, und insbesondere, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen (§ 5 Abs. 1 Z 4 und 4a);
5. ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
(2) Bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs ist auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes nicht abzustellen.
(3) Die FMA hat in Entsprechung von Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU mittels Verordnung unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers und des Kreditinstitutes, an dem der Erwerb beabsichtigt ist, zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.
(4) Werden der FMA zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Kreditinstitut angezeigt, so hat die FMA alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.
Rückverweise
EKV 2016 · Eigentümerkontrollverordnung 2016
§ 1 Anwendungsbereich
…8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 und § 19 Abs. 1 und 3 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 20b Abs. 3 BWG sowie auf Anzeigen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreffen, anwendbar.…
E-Geldgesetz 2010
§ 8 Qualifizierte Beteiligungen an E-Geld-Instituten
…durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß §§ 20a und 20b BWG anzuwenden und hat zu diesem Zweck die gemäß § 20b Abs. 3 BWG zu erlassende Verordnung im Hinblick auf E-Geld-Institute zu…
BWG · Bankwesengesetz
§ 20a Verfahren für die Beurteilung
…Anwendung. (2) Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß § 20b Abs. 3 beizubringenden Unterlagen, den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß § 20b vernünftige Gründe dafür gibt…
§ 20 Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten
…das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen würde, hat dies der FMA zuvor schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den Informationen gemäß § 20b Abs. 3 anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch…
§ 5
…Beteiligung am Kreditinstitut halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen im Einklang mit den Kriterien des § 20b Abs. 1 genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf…
AP-VO · Anlage zum Prüfungsbericht
Anl. 1 (Bei Feststellungen ist jedenfalls eine Gesetzesreferenz anzugeben)
…mit dem Geschäftsmodell, Erfüllung der Voraussetzungen des § 5a BWG): Gesetzesreferenz 20.1. 21. Eigentümerbestimmungen (§ 20, § 20a und § 20b BWG) Wahrnehmungen des Bankprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Eigentümerbestimmungen gemäß § 20, § 20a und § 20b BWG: Gesetzesreferenz 21.1. 22. …