(1) Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige im Sinne des § 20 Abs. 1 sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Abs. 3 genannten Informationen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem interessierten Erwerber unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG keine Anwendung.
(2) Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß § 20b Abs. 3 beizubringenden Unterlagen, den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß § 20b vernünftige Gründe dafür gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Der Untersagungsbescheid ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung der FMA über die Untersagung zu versenden. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem der in § 20 Abs. 1 genannte beabsichtigte Erwerb abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen. Die FMA hat in der Begründung jedes schriftlichen Untersagungs- oder Feststellungsbescheids alle Bemerkungen oder Vorbehalte der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Erfüllung der Kriterien gemäß § 20b sicherzustellen. Die FMA kann unter Beachtung der Anforderungen gemäß § 22c Z 3 lit. a bis c FMABG den Bescheid samt Begründung auf oder auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich bekannt machen.
(3) Die FMA kann erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums (Abs. 2) schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist.
(4) Die FMA kann die Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn der interessierte Erwerber
1. außerhalb des EWR ansässig ist oder außerhalb des EWR beaufsichtigt wird oder
2. nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 2013/36/EU, 2009/65/EG, 2009/138/EG oder 2014/65/EU unterliegt.
(5) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs oder einer Erhöhung einer Beteiligung gemäß §§ 20 bis 20b eng mit zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates oder einer anderen Branche zusammen und tauscht unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind, wenn der interessierte Erwerber
1. ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;
2. ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;
3. ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.
(6) Im Falle eines Verfahrens gemäß Abs. 5 hat die FMA auf Anfrage alle einschlägigen Informationen mitzuteilen und von sich aus die zuständigen Behörden über alle wesentlichen Informationen, insbesondere auch über die Beurteilung des Erwerbs und über eine allfällige Untersagung des Beteiligungserwerbs zu informieren. Die FMA hat zu den Kriterien gemäß § 20b Abs. 1 Z 1 bis 5 Stellungnahmen der zuständigen Behörden einzuholen.
(7) Führen zuständige Behörden in anderen Mitgliedstaaten betreffend einen interessierten Erwerber zeitgleich mit einem Verfahren gemäß diesem Paragraphen ein Konzessionierungsverfahren gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU durch, so hat sich die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, abzustimmen. In einem solchen Fall wird der Fortlauf des Beurteilungszeitraums gemäß Abs. 2 von Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU gehemmt, auch wenn das Verfahren gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU länger als 20 Arbeitstage dauert.
Rückverweise
BWG · Bankwesengesetz
§ 20a Verfahren für die Beurteilung
(1) Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige im Sinne des § 20 Abs. 1 sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Abs. 3 genannten Informationen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem intere…
§ 20 Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten
…2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß § 20a Abs. 2, während des Beurteilungszeitraums nach § 20a Abs. 1 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 21 Abs. 2 erwerben…
§ 99
…an die FMA unterlässt; 4. einen Erwerb oder eine Abtretung nach § 20 Abs. 1 oder 2 während des Beurteilungszeitraums nach § 20a Abs. 1 oder entgegen einer Untersagung gemäß § 20a Abs. 2 durchführt; (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr…
AP-VO · Anlage zum Prüfungsbericht
Anl. 1 (Bei Feststellungen ist jedenfalls eine Gesetzesreferenz anzugeben)
…Übereinstimmung der erteilten Konzession mit dem Geschäftsmodell, Erfüllung der Voraussetzungen des § 5a BWG): Gesetzesreferenz 20.1. 21. Eigentümerbestimmungen (§ 20, § 20a und § 20b BWG) Wahrnehmungen des Bankprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Eigentümerbestimmungen gemäß § 20, § 20a und § 20b BWG: Gesetzesreferenz 21.1. 22. …
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 75 Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung
…gemäß § 20 BWG oder gemäß den §§ 13 und 14 WAG 2018 führt, hat die FMA abweichend von § 20a Abs. 2 BWG oder § 15 WAG 2018 ihre Beurteilung so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht verzögert und die Erreichung der…
§ 58 Allgemeine Befugnisse
…befindlichen Instituts abzuberufen oder zu ersetzen und 13. die Befugnis, die FMA aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in § 20a BWG oder § 15 WAG 2018 genannten Fristen zügig zu bewerten. (2) Sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ist die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung…
§ 89 Behandlung der Anteilseigner
…abweichend von den §§ 20 bis 20b BWG und den §§ 13 bis 16 WAG 2018 die in § 20a BWG oder § 15 WAG 2018 vorgesehene Prüfung so frühzeitig vorzunehmen, dass die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von…