Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 48/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 S. 87 vom 9.6.2006, sowie die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.6.2006 zur Änderung der Richtlinien des Rats 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 224 S. 1 vom 16.8.2006, umgesetzt.
Rückverweise
BWG · Bankwesengesetz
§ 73 Anzeigen
…Die FMA hat der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Liste der Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu übermitteln. (4) Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen: 1. Die Grundsätze und Verfahren für die…
§ 77b Aufsichtskollegien und Kooperationsvereinbarungen
…in den Art. 21a, 50, 53 Abs. 2, 116, 117, 118 und 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches und der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 Abs. 1 der Richtlinie…
§ 75 Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten
…1) CRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, ausgenommen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, haben der Oesterreichischen Nationalbank monatlich folgende Informationen auf Einzelbasis zu melden: 1. Instrumente gemäß Art. 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L …
§ 63a
…Verordnung (EU) Nr. 537/2014. Z 4 und Z 8 finden keine Anwendung auf Institute, deren Bankprüfer gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen sind. ___________________ (Anm. 1: Art. 9 Z 30 der Novelle BGBl. I Nr. 107/2017 lautet: „In § 63a Abs. 4 wird die…