Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. In Artikel 11 Absatz 3 werden die Worte „der Richtlinie gilt, die diese Beträge aufgrund der in Artikel 53 Absatz 2 vorgesehenen Überprüfung festsetzt“ durch „jeder Richtlinie gilt, die diese Beträge festsetzt“ ersetzt.
3. Artikel 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. In Artikel 27 Absatz 3 werden die Worte „der Richtlinie gilt, die diese Beträge aufgrund der in Artikel 53 Absatz 2 vorgesehenen Überprüfung festsetzt“ durch „jeder Richtlinie gilt, die diese Beträge festsetzt“ ersetzt.
5. In Artikel 42a wird folgender Absatz angefügt:
6. In Artikel 43 Absatz 1 werden folgende Nummern eingefügt:
7. Der folgende Artikel wird eingefügt:
8. Der folgende Abschnitt wird eingefügt:
9. Artikel 53a erhält folgende Fassung:
10. Der folgende Artikel wird eingefügt:
11. Artikel 61a erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 83/349/EWG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 34 werden folgende Nummern eingefügt:
2. In Artikel 36 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
3. Der folgende Abschnitt wird eingefügt:
4. In Artikel 41 wird folgender Absatz eingefügt:
5. Der folgende Artikel wird eingefügt:
Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 86/635/EWG erhält folgende Fassung:
„Für die in Artikel 2 genannten Institute gelten die Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1 und Absätze 3 bis 6, die Artikel 6, 7, 13 und 14, Artikel 15 Absätze 3 und 4, die Artikel 16 bis 21, 29 bis 35, 37 bis 41, Artikel 42 Satz 1, die Artikel 42a bis 42f, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absätze 1 und 2, Artikel 46a, die Artikel 48 bis 50, die Artikel 50a, 50b und 50c, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 51a, die Artikel 56 bis 59, 60a, 61 und 61a der Richtlinie 78/660/EWG, soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.“
Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 91/674/EWG erhält folgende Fassung:
„Für die in Artikel 2 genannten Unternehmen gelten die Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1 und Absätze 3 bis 6, die Artikel 6, 7, 13 und 14, Artikel 15 Absätze 3 und 4, die Artikel 16 bis 21, 29 bis 35, 37 bis 41, Artikel 42, die Artikel 42a bis 42f, Artikel 43 Absatz 1 Nummern 1 bis 7b und 9 bis 14, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absätze 1 und 2, Artikel 46a, die Artikel 48 bis 50, die Artikel 50a, 50b, 50c, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 51a, die Artikel 56 bis 59, 60a, 61 und 61a der Richtlinie 78/660/EWG, soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.“
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 5. September 2008 nachzukommen.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.