(1) Die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote ist spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. Falls ein Auftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg nicht zugelassen.
(2) Ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg gemäß Abs. 1 zugelassen, so ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, ob Angebote ausschließlich auf elektronischem Weg oder ob Angebote sowohl auf elektronischem Weg als auch in Papierform abgegeben werden können. Falls der Auftraggeber darüber keine Angabe gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten sowohl auf elektronischem Weg als auch in Papierform zugelassen.
Rückverweise
BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 96 Allgemeine Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote
…1) Ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg gemäß § 35 Abs. 3 oder § 77 Abs. 1 zugelassen, so darf ein Bieter neben seinem elektronisch abgegebenen Angebot kein Angebot bzw. keine Angebotsbestandteile in Papierform abgeben. Dies gilt nicht für…
§ 77 Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote
(1) Die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote ist spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. Falls ein Auftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg nicht zugelassen. …
§ 85 Grundsätze der Ausschreibung
…Alternativangeboten, Abänderungsangeboten und Subunternehmerleistungen gelten die §§ 69 bis 74. (9) Hinsichtlich der Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote gelten die §§ 77 bis 80. (10) Für die Leistungsbeschreibung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten die §§ 81 bis 83. (11) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsbestimmungen…