§ 38 Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen — BVergGVS 2012
(1) Bekannt zu machen sind:
1. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
2. – sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird – der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung;
3. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges.
(2) In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die Befugnis, für die berufliche Zuverlässigkeit, für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die technische Leistungsfähigkeit vorzulegen oder auf Aufforderung durch den Auftraggeber nachzureichen sind.
(4) Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, ob er von den Möglichkeiten bzw. Anforderungen gemäß den §§ 73 Abs. 5 und 74 Gebrauch macht. Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Bekanntgabe der bereits ausgewählten Subunternehmer und zur Bekanntgabe jeder im Zuge der Ausführung des Auftrages eintretender Änderung auf der Ebene der Subunternehmer im Angebot (§ 92 Abs. 1 Z 3 und 4) hinzuweisen.
(5) Soll nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder bei einer Rahmenvereinbarung nach einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 130 Abs. 4 Z 2 das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so hat die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.
§ 38 BVergGVS 2012 · BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 38 Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen
…2. Abschnitt Bekanntmachungen 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen § 38. (1) Bekannt zu machen sind: 1. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit…
§ 132 Teilnehmer am wettbewerblichen Dialog
…1) Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung des wettbewerblichen Dialogs gemäß § 38 seine Bedürfnisse und Anforderungen zu formulieren. (2) Die Bekanntmachung hat darüber hinaus jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten: 1. die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der…
Anl. 6 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
…Anhang VI Angaben, die im Oberschwellenbereich in Bekanntmachungen gemäß den §§ 38, 45, 46, 53 und 112 enthalten sein müssen ANKÜNDIGUNG DER VERÖFFENTLICHUNG EINER VORINFORMATION ÜBER EIN BESCHAFFERPROFIL 1. Land des Auftraggebers 2. Name des Auftraggebers 3. Internet-Adresse (URL) des…
§ 11 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes
…ohne Umsatzsteuer, der vom Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. (2) Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vor, so hat er diese bei der Berechnung des geschätzten…
Rückverweise