BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 20122. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze2. Abschnitt Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes§ 16

§ 16Änderung der Schwellen- oder Loswerte

In Kraft seit 28. Februar 2026
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