(1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 5 und 6, 30 Abs. 1 und 9, 32 Abs. 2, 33 Abs. 2, 104 Abs. 5, 117 sowie 123 Abs. 3, 5 und 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
(2) Die Angleichung der Schwellenwerte gemäß den §§ 10 Abs. 1 und 117 an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 68 der Richtlinie 2009/81/EG neu festgesetzten Schwellenwerte ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Rückverweise
BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 148 Vollziehung
… 148 Abs. 4 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, 6. der §§ 16, 36 Abs. 1 und 3, 37, 42, 44 Abs. 1, 110 Abs. 3, 138 Abs. 3 bis 5, 142 und 148…
§ 16 Änderung der Schwellen- oder Loswerte
(1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 5 und 6, 30 Abs. 1 und 9, 32 Abs. 2, 33 Abs. 2, 104 Abs. 5, 117 sowie 123 Abs. 3, 5 und 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies auf…
§ 145 Inkrafttretens- und Übergangsvorschriften
…Nr. 128/2013 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: 1. Der Eintrag zur Überschrift des 5. Teiles im Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 16 lit. a sublit. dd, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, die Bezeichnung und Überschrift nach § …