(1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
1. des § 138 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz,
2. des § 138 Abs. 2 erster bis dritter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,
3. des § 61 Abs. 4 erster Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
4. der §§ 61 Abs. 4 letzter Satz und 104 Abs. 6 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
5. des § 148 Abs. 4 die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz,
6. der §§ 16, 36 Abs. 1 und 3, 37, 42, 44 Abs. 1, 110 Abs. 3, 138 Abs. 3 bis 5, 142 und 148 Abs. 2 und 3 die Bundesministerin für Justiz,
(Anm.: Z 7 und 8 treten mit 1.10.2026 in Kraft)
9. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers oder einer Bundesministerin betroffen ist, dieser Bundesminister oder diese Bundesministerin und
10. im Übrigen die Bundesregierung
betraut.
(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der
(3) Sofern der Verweis in Anhang I Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat die Bundesministerin für Justiz die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Die Bundesministerin für Landesverteidigung ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz ermächtigt, mit obersten Behörden im Verteidigungsbereich von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten Verwaltungsübereinkommen zur Festlegung
1. besonderer Verfahrensregelungen über die Durchführung von bestimmten Vergabeverfahren oder
2. von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei und des Zuganges zu Vergabeverfahren der Vertragsparteien
im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes abzuschließen.
§ 148 BVergGVS 2012 · BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 148 Vollziehung
…§§ 61 Abs. 4 letzter Satz und 104 Abs. 6 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, 5. des § 148 Abs. 4 die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, 6. der §§ 16, 36 Abs. 1 und…