BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 20122. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren2. Abschnitt Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen§ 123

§ 123 Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge

In Kraft seit 01. Oktober 2026
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