BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren5. Abschnitt Die Ausschreibung1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen§ 89

§ 89Zur-Verfügung-Stellen der Ausschreibungsunterlagen

In Kraft seit 21. August 2018
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