BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren3. Abschnitt Fristen2. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich§ 72

§ 72 Verlängerung der Angebotsfrist bei Berichtigungen und zusätzlichen Auskünften

In Kraft seit 21. August 2018
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§ 72 Verlängerung der Angebotsfrist bei Berichtigungen und zusätzlichen Auskünften — BVergG 2018 | GesetzeFinden.at