BVergG 2018
Gliederung
Der gemäß § 369 Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers bzw. der vergebenden Stelle solidarisch, soweit dieses nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, haftet.
§ 324 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 324 Allgemeines
…231, 232, 234, 237 bis 239, 248 bis 258, 260, 261, 264 , der 4. Teil, die §§ 358 bis 362, 364, 369, 370, 372, 373 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes.…
§ 370 Rückgriff gegen den begünstigten Bieter
…§ 370. Der gemäß § 369 Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich…
§ 163 Allgemeines
…61, 62, 64, 66 bis 68, 78 bis 87, 89, 90, 93 , der 4. Teil, die §§ 358 bis 362, 364, 369, 370, 372, 373 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes.…
§ 373 Zuständigkeit und Verfahren
§ 373. (1) Zur Entscheidung über Ansprüche gemäß den §§ 369 bis 371 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Si…
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