Der Auftraggeber hat einen Vertrag unverzüglich zu beenden, wenn
1. der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bzw. § 249 Abs. 1 vom Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
2. der Vertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß dem AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Art. 258 AEUV festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen.
Rückverweise
BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 375 Strafbestimmungen
…Wer als Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Kündigung und Beendigung eines Vertrages nicht unverzüglich nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist 1. im Falle des § 366 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und 2. im Falle des § 366 Z 2 mit…