Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
1. der Antragsteller dies beantragt hat und
2. das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.
Rückverweise
BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 334 Zuständigkeit
…ohne Mitteilung oder Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung erklärt wurde; 4. in einem Verfahren gemäß Z 1 und 3 zur Unwirksamerklärung des Widerrufes gemäß § 357. (5) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der…