§ 33 Wahl des offenen oder des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergG 2018
Gliederung
2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber
2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren
2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich
§ 33 Wahl des offenen oder des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.
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