§ 336 Auskunftspflicht — BVergG 2018
(1) Die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw. vergebenden Stellen haben dem Bundesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
(2) Behauptet der Antragsteller in einem Antrag, dass er
1. das betreffende Vergabeverfahren oder
2. die gesondert anfechtbare Entscheidung
nicht bezeichnen kann, hat er die Gründe für diese Behauptung gesondert darzulegen. Der Antragsteller hat dazu insbesondere darzulegen, aufgrund welcher plausiblen Informationen er von der Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder der Existenz einer gesondert anfechtbaren Entscheidung ausgeht.
(3) Ist die Begründung gemäß Abs. 2 nachvollziehbar und fehlen dem Antragsteller die Voraussetzungen gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 oder 353 Abs. 1 im Hinblick auf seine Angaben gemäß § 344 Abs. 1 Z 1, § 350 Abs. 2 Z 1 bzw. § 354 Abs. 1 Z 1 nicht offensichtlich, hat das Bundesverwaltungsgericht den im Antrag bezeichneten Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Aufstellung über alle aufgrund der Angaben des Antragstellers gemäß § 344 Abs. 1 Z 1, § 350 Abs. 2 Z 1 bzw. § 354 Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Vergabeverfahren samt gesondert anfechtbaren Entscheidungen in geordneter Form vorzulegen oder bekanntzugeben, dass keine Vergabeverfahren bzw. gesondert anfechtbaren Entscheidungen in Betracht kommen (Leermeldung).
(4) In der Aufstellung gemäß Abs. 3 sind jedenfalls jeweils die Bezeichnung des Vergabeverfahrens, die Verfahrensart, sowie die ergangenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen samt Datum ihrer Mitteilung anzuführen. Weiters ist anzugeben, ob und gegebenenfalls wann und wem der Zuschlag erteilt bzw. das Vergabeverfahren widerrufen wurde. Nimmt bzw. nahm der Antragsteller an einem in die Aufstellung aufzunehmenden Vergabeverfahren teil, hat der Auftraggeber dies in der Aufstellung nachvollziehbar darzulegen.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aufstellung gemäß Abs. 3 bzw. die Leermeldung nach deren Einlangen unverzüglich an den Antragsteller zu übermitteln.
(6) Die Abs. 2 bis 5 finden ausschließlich Anwendung auf Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung weder eine Bekanntmachung noch eine Bekanntgabe veröffentlicht war. Sonstige Vergabeverfahren sind nicht Gegenstand eines Verfahrens nach den Abs. 2 bis 5 und diesbezügliche Informationen sind vom Auftraggeber in die Aufstellung gemäß Abs. 3 nicht aufzunehmen.
(7) Hat ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Auftraggeber oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, aufgrund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
§ 336 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 336 Auskunftspflicht
(1) Die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw. vergebenden Stellen haben dem Bundesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise vorzulegen. Gleiches gil…
§ 345 Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung
…der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen. (7) Im Fall einer Behauptung gemäß § 336 Abs. 2 ist die Bekanntmachung nach allfälliger Beschwerdeergänzung gemäß § 344 Abs. 5 zu aktualisieren.…
§ 340 Gebühren
…entrichten. Für Anträge gemäß § 342 Abs. 1 sowie § 353 Abs. 1 und 2, die eine Behauptung gemäß § 336 Abs. 2 enthalten, und für allfällige Anträge, die infolge von gemäß § 336 Abs. 2 bis 5 erlangten Informationen in der Beschwerde…
§ 344 Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
… 343 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. (5) Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß § 336 Abs. 3 hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Vergabeverfahren zu bezeichnen sowie…
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