Für die Durchführung von Wettbewerben gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 167 bis 169, 176 bis 178, 180, 183, 185 Abs. 2 und 3, 186, 189, 193 bis 196, 199, 200, 202, 204, 211, 216, 217 bis 219, 225, 229, 231, 232, 234, 237 bis 239, 248 bis 258, 260, 261, 264, der 4. Teil, die §§ 358 bis 362, 364, 369, 370, 372, 373 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes.
§ 324 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 324 Allgemeines
…5. Abschnitt Bestimmungen über Wettbewerbe § 324. Für die Durchführung von Wettbewerben gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 167 bis 169, 176 bis 178, 180…
§ 326 Durchführung von Wettbewerben
…zur allfälligen weiteren Veranlassung vorzulegen. Die Sitzungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich. (7) Wettbewerbe können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden. (8) Abweichend zu § 324 gilt § 217 Abs. 11 und 12 nicht im Unterschwellenbereich. (9) Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes kein Verhandlungsverfahren zur Vergabe…
Rückverweise