BVergG 2018
(1) Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern
1.das dynamische Beschaffungssystem unter Beachtung der Bestimmungen des § 322 eingerichtet wurde und
2.bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrages § 323 beachtet wird.
(2) Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden. Die gesamte Kommunikation hat ausschließlich auf elektronischem Weg zu erfolgen.
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