BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20183. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren3. Abschnitt Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen§ 318

§ 318Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

In Kraft seit 21. August 2018
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