§ 310 Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergG 2018
Gliederung
3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
9. Abschnitt Beendigung des Vergabeverfahrens
§ 310 Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens
Der Sektorenauftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.
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