BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20183. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren5. Abschnitt Die Ausschreibung1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen§ 265

§ 265Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich

In Kraft seit 01. März 2026
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