§ 248 Allgemeine Bestimmungen
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergG 2018
Gliederung
Rückverweise
(1) Der Sektorenauftraggeber hat für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.
(2) Ein Unternehmer, der die gemäß Abs. 1 festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt, ist vom Vergabeverfahren auszuschließen.
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