BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 2018§ 248

§ 248Allgemeine Bestimmungen

In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date

(1) Der Sektorenauftraggeber hat für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.

(2) Ein Unternehmer, der die gemäß Abs. 1 festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt, ist vom Vergabeverfahren auszuschließen.

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