(1) Der Sektorenauftraggeber hat für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.
(2) Ein Unternehmer, der die gemäß Abs. 1 festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt, ist vom Vergabeverfahren auszuschließen.
Rückverweise
BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 248 Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Sektorenauftraggeber hat für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen. (2) Ein Unternehmer, der die gemäß Abs. 1 festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt, ist vom Vergabeverfahren auszu…
§ 254 Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit
… a vorliegt oder erlangt der Sektorenauftraggeber auf andere Weise von einem solchen Urteil, einer solchen Verfehlung oder vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 248 Abs. 1 oder § 249 Abs. 1 oder 2 nachweislich Kenntnis, so ist der Unternehmer mangels Zuverlässigkeit vom Vergabeverfahren auszuschließen, es sei…
§ 249 Ausschlussgründe
…anderen Gründen offensichtlich unverhältnismäßig wäre. (6) Der Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss aus den in Abs. 1 oder 2 genannten oder gemäß § 248 Abs. 1 festgelegten anderen Ausschlussgründen Abstand nehmen, wenn auf die Beteiligung des Unternehmers in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden…
§ 256 Prüfsystem
…§ 274. Die Prüfkriterien und Prüfregeln können bei Bedarf angepasst werden. (3) Bei der Festlegung der Prüfkriterien und Prüfregeln sind die §§ 248, 249, 251 Abs. 1, 252 bis 255 und 258 sinngemäß anzuwenden. (4) Enthalten die Prüfkriterien und Prüfregeln gemäß Abs. 2 Anforderungen an die…