BVergG 2018
(1) Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 1. Abschnitt des Anhanges VIII (Kerndaten für Bekanntmachungen) verweist. Der Sektorenauftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Sektorenauftraggeber frei.
(4) Sofern der Sektorenauftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.
(5) Eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1, 3 oder 4 darf nicht vor dem Tag der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn der Sektorenauftraggeber nicht binnen 48 Stunden nach Bestätigung des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für Veröffentlichungen über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Die Bekanntmachung darf ausschließlich jene Informationen enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen abgesendeten Bekanntmachung enthalten sind oder die in einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Bekanntmachung hat das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.
§ 28 TVNG 2018 · TVNG 2018 · Vergabenachprüfungsgesetz 2018, Tiroler
§ 28 Inkrafttreten
…die entsprechend begründete Entscheidung 1. im Oberschwellenbereich nach § 58 und § 59 Abs. 5 bzw. § 227 und § 229 Abs. 5 BVergG 2018 oder nach § 32 und 33 Abs. 4 BVergGKonz 2018 bzw. 2. im Unterschwellenbereich nach § 64 Abs. 6 bzw. § 234…
§ 21 Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen
…die entsprechend begründete Entscheidung 1. im Oberschwellenbereich nach § 58 und § 59 Abs. 4 bzw. § 227 und § 229 Abs. 4 BVergG 2018 oder nach § 32 und 33 Abs. 4 BVergGKonz 2018 bzw. 2. im Unterschwellenbereich nach § 64 Abs. 5 bzw. § 234…
§ 28 K-VergRG 2018 · K-VergRG 2018 · Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2018
§ 28 § 28Feststellung von Rechtsverstößen,Nichtigerklärung und Verhängungvon Sanktionen
…die entsprechend begründete Entscheidung 1. im Oberschwellenbereich gemäß § 58 und § 59 Abs. 5 bzw. § 227 und § 229 Abs. 5 BVergG 2018, gemäß § 32 und § 33 Abs. 4 BVergGKonz 2018, bzw. gemäß § 41 Abs. 2 BVergGVS 2012 oder 2…
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