BVergG 2018
Gliederung
3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze
5. Abschnitt Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
§ 192 Änderung der Schwellen- oder Loswerte
(1) Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 185 Abs. 1 und 2, 187 Abs. 3, 188 Abs. 4 und 5, 189 Abs. 5 und 6, 213 Abs. 2, 214 Abs. 2 sowie 312 Abs. 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich bzw. zulässig bzw. im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
(2) Die Angleichung der Schwellenwerte gemäß § 185 Abs. 1 und 2 an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 17 der Richtlinie 2014/25/EU neu festgesetzten Schwellenwerte ist von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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