BVergG 2018
Gliederung
3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze
1. Abschnitt Persönlicher Geltungsbereich
§ 168 Öffentliche Unternehmen als Sektorenauftraggeber
(1) Soweit öffentliche Unternehmen eine Sektorentätigkeit (§§ 170 bis 175) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber.
(2) Ein öffentliches Unternehmen gemäß Abs. 1 ist jedes Unternehmen, auf das ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 oder ein öffentlicher Sektorenauftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 oder ein öffentlicher Sektorenauftraggeber unmittelbar oder mittelbar
1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält oder
2. über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
§ 168 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 168 Öffentliche Unternehmen als Sektorenauftraggeber
(1) Soweit öffentliche Unternehmen eine Sektorentätigkeit (§§ 170 bis 175) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber. (2) Ein öffentliches Unternehmen gemäß Abs. 1 ist jedes Unternehmen, auf das ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 oder ein öffentlicher Sektorenauftraggeber aufgrund der Eige…
§ 178 Ausgenommene Vergabeverfahren
…sowie für Aufträge, die gemäß § 9 BVergGVS 2012 vom Geltungsbereich des BVergGVS 2012 ausgenommen sind, 2. Konzessionsvergabeverfahren, die dem BVergGKonz 2018 unterliegen, sowie für Konzessionsvergabeverfahren, die gemäß § 8 BVergGKonz 2018 vom Geltungsbereich des BVergGKonz 2018 ausgenommen sind, 3. Vergabeverfahren, sofern der Schutz…
§ 278 Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr
…es ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt, 2. der Sektorenauftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen gemäß § 168 oder 3. ein privater Sektorenauftraggeber gemäß § 169. Die Zahlungsfrist darf jedoch bei sonstiger Nichtigkeit in keinem Fall 60 Tage übersteigen. (3) Abweichend…
§ 269 Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr
…es ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt, 2. der Sektorenauftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen gemäß § 168 oder 3. ein privater Sektorenauftraggeber gemäß § 169. Die Zahlungsfrist darf jedoch in keinem Fall 60 Tage übersteigen. (3) Abweichend von Abs. …
§ 4 BVergGVS 2012 · BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 4 Auftraggeber
…2 ernannt worden sind, 3. Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen, 4. öffentliche Unternehmen gemäß § 168 Abs. 2 BVergG 2018, die eine Sektorentätigkeit gemäß den §§ 170 bis 175 BVergG 2018 ausüben, 5. private Auftraggeber, die nicht unter Z 1 bis…
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