BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren4. Abschnitt Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems§ 161

§ 161Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems

In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date