§ 148 Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergG 2018
Gliederung
2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber
3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
9. Abschnitt Beendigung des Vergabeverfahrens
§ 148 Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist
(1) Vor Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.
(2) Der öffentliche Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.
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