BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze4. Abschnitt Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes§ 15

§ 15Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen

In Kraft seit 01. März 2026
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