BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren9. Abschnitt Beendigung des Vergabeverfahrens§ 148

§ 148Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist

In Kraft seit 21. August 2018
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