BVergG 2018
Gliederung
2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber
3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
9. Abschnitt Beendigung des Vergabeverfahrens
§ 148 Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist
Rückverweise
(1) Vor Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.
(2) Der öffentliche Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.
§ 155 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 155 Vergabe von öffentlichen Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen
…zu bestätigen ist, dass das Angebot fehlerfrei ist. (10) Auf den Widerruf eines Verfahrens gemäß Abs. 3 bis 9 sind die §§ 148 bis 150 sinngemäß anzuwenden.…
§ 150 Mitteilung der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufes
…das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 4 sowie die Gründe für den beabsichtigten Widerruf bekannt zu geben. (2) Im Fall des § 148 ist die Widerrufsentscheidung in derselben Art bekannt zu machen wie die Bekanntmachung. Der öffentliche Auftraggeber hat überdies Bewerbern, Unternehmern, die eine Interessenbestätigung übermittelt haben und…
§ 161 Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
…an einem dynamischen Beschaffungssystem darf der öffentliche Auftraggeber den Unternehmern keine Kosten verrechnen. (7) Auf den Widerruf eines dynamischen Beschaffungssystems sind die §§ 148 bis 150 sinngemäß anzuwenden.…
§ 154 Abschluss von Rahmenvereinbarungen
…werden kann, darf eine längere Laufzeit vorgesehen werden. Die dafür ausschlaggebenden Gründe sind festzuhalten. (5) Auf den Widerruf einer Rahmenvereinbarung sind die §§ 148 bis 150 sinngemäß anzuwenden.…