BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze4. Abschnitt Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes§ 14

§ 14Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen

In Kraft seit 21. August 2018
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