BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20185. Teil Außerstaatliche Kontrolle, Statistik, Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen1. Hauptstück Außerstaatliche Kontrolle, grenzüberschreitende Zusammenarbeit, statistische Verpflichtungen§ 359

§ 359Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Auftraggebern und Behörden

In Kraft seit 01. März 2026
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