BVergG 2018
Gliederung
5. Teil Außerstaatliche Kontrolle, Statistik, Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen
1. Hauptstück Außerstaatliche Kontrolle, grenzüberschreitende Zusammenarbeit, statistische Verpflichtungen
§ 359 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Auftraggebern und Behörden
(1) Die zuständigen Behörden und die Landeskammern gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, haben Auftraggebern gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU sowie Auftraggebern einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Zusammenhang mit den Art. 42, 43, 44, 57, 59, 60, 62, 64 und 69 der Richtlinie 2014/24/EU und den Art. 62, 81 und 84 der Richtlinie 2014/25/EU Hilfe zu leisten. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
(2) Die Hilfeleistung kann insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend Unternehmer und der in den §§ 78 Abs. 2 und 249 Abs. 1 und 2 genannten Personen umfassen:
1. Informationen über technische Spezifikationen, Gütezeichen, Testberichte und Zertifizierungen,
2. Informationen über rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen, über Insolvenz, Liquidation, Einstellung der gewerblichen Tätigkeit sowie über die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Abgaben,
4. Informationen über die Einhaltung der jeweils geltenden arbeits-, sozial- und umweltrechtlichen Rechtsvorschriften sowie der einschlägigen Kollektivverträge.
(3) Verbindungsstelle ist im Vollziehungsbereich des Bundes der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und im Vollziehungsbereich der Länder die Landesregierung. Die Verbindungsstelle hat die Behörden und die Auftraggeber bei Schwierigkeiten im Zuge der Zusammenarbeit nach Möglichkeit zu unterstützen. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und 3 des Dienstleistungsgesetzes – DLG, BGBl. I Nr. 100/2011, gelten sinngemäß; § 15 Abs. 5 und Abs. 6 DLG sind anzuwenden.
§ 359 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 359 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Auftraggebern und Behörden
…§ 359. (1) Die zuständigen Behörden und die Landeskammern gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – WKG , BGBl. …
§ 324 Allgemeines
§ 324. Für die Durchführung von Wettbewerben gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 167 bis 169, 176 bis 178, 180, 183, 185 Abs. 2 und 3, 186, 189, 193 bis 196, 199, 200, 202, 204, 211, 216, 217 bis 219, 225, 229, 231, 232, 234, 237 bis 239, 248 bis 258, 260,…
§ 163 Allgemeines
§ 163. Für die Durchführung von Wettbewerben gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 4 Abs. 1, 7 bis 9, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13, 16, 20, 21 bis 23, 26, 27, 30, 32, 42, 45, 48 bis 50, 52, 56, 59, 61, 62, 64, 66 bis 68, 78 bis 87, 89, 90, 93 , der 4. Teil, die…
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