BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren8. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren2. Unterabschnitt Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten§ 138

§ 138Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

In Kraft seit 01. März 2026
Up-to-date